Grundsteuerreform

Das sollten Sie beachten

Ab Juli 2022

Grundsteuererklärung

Ab dem Jahr 2025 gelten neue Regeln für die Grundsteuer. In diesem Zusammenhang bewerten und berechnen die Finanzämter zum Stichtag 1. Januar 2022 alle rund 36 Mio. Grundstücke und land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Deutschland neu. Dieses betrifft somit jeden Grundbesitz (bspw. eigengenutzte Wohnung / Haus, vermietete Objekte, Ferienwohnungen, unbebaute Grundstück, Wiesengrundstücke etc.) in Deutschland.

Die Kriterien für die Berechnung hängen davon ab, in welchem Bundesland das Objekt liegt. Die unterschiedlichen Länderregelungen sorgen zudem für einen Mehraufwand.

Um die Bewertung durchführen zu können, muss für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ elektronisch per ELSTER eingereicht werden. Dieses wird ab frühestens 1. Juli 2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist der 31. Oktober 2022.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Neubewertung Ihres Grundbesitzes und erstellen die entsprechenden Erklärungen.

Welche Daten müssen der Finanzverwaltung für die Ermittlung des Grundsteuerwertes bereitgestellt werden?

Im Wesentlichen müssen für jedes Objekt – unabhängig von der Anwendung von Bundesrecht oder einer abweichenden Länderlösung – folgende Angaben gemacht werden:

  • Angaben zur Lage wie Gemarkung, Flur, Flurstück
  • Grundstücksart, z.B. bebautes oder unbebautes Grundstück, …
  • Der/die Eigentümer
  • Angaben zur Fläche, z.B. Grundstücksfläche, Wohnfläche, sonstige Flächen
Wo finden Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer diese Angaben?

Angaben wie Flurnummer, etc. liegen Ihnen vermutlich bereits vor, z.B. in Form von

  • Einheitswertbescheiden aus früheren Jahren
  • Flurkarten
  • Grundbuchauszügen

Sollten die Daten nicht auffindbar sein, können Sie eine Flurkarte kostenpflichtig bei dem entsprechenden Vermessungsamt beantragen oder einen Grundbuchauszug bei Ihrem zuständigen Amtsgericht beantragen. Diesen Antrag können Sie normalerweise mündlich stellen. In jedem Bundesland besteht die Möglichkeit in das Grundbuch auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen. Beides, Flurkarte und Grundbuchauszug sind kostenpflichtig.

Wir unterstützen Sie

Honorarkalkulation

Unser Honorar bemisst sich, gemäß der gesetzlichen StBVV und bei normalem Aufwand, pro Grundstück nach dem jeweiligen Grundstückswert:

Gegenstandswert: bis 25.000€

Unsere Pauschalgebühr: 120€

Mittelgebühr nach § 24 Nr. 11a StBVV: 201,50€

Höchstgebühr nach § 24 Nr. 11a StBVV: 362,80€

Gegenstandswert: bis 250.000€

Unsere Pauschalgebühr: 270€

Mittelgebühr nach § 24 Nr. 11a StBVV: 603,50€

Höchstgebühr nach § 24 Nr. 11a StBVV: 1086,30€

Gegenstandswert: bis 500.000€

Unsere Pauschalgebühr: 370€

Mittelgebühr nach § 24 Nr. 11a StBVV: 762,75€

Höchstgebühr nach § 24 Nr. 11a StBVV: 1.372,95€

Gegenstandswert: bis 750.000€

Unsere Pauschalgebühr: 470€

Mittelgebühr nach § 24 Nr. 11a StBVV: 908,50€

Höchstgebühr nach § 24 Nr. 11a StBVV: 1.635,50€

Gegenstandswert: bis 1.000.000€

Unsere Pauschalgebühr: 620€

Mittelgebühr nach § 24 Nr. 11a StBVV: 1.684,75€

Höchstgebühr nach § 24 Nr. 11a StBVV: 1.952,35€

*Die Preise gelten pro Immobilie und verstehen sich zzgl. der derzeit geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19%.

Wir betreuen kleine und mittelständische Unternehmen verschiedener Branchen und Rechtsformen, Selbstständige und Privatkunden.

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